I.

Der Verbund: Seine Ziele und Aufgaben

 

(1)

Der Verbund ist ein freiwilliger Zusammenschluss freier und autarker Partner auf gleichberechtigter Basis, die sich gemeinsamen Zielen verpflichtet fühlen.

Er hat sich aus gemeinsamen Wurzeln heraus entwickelt und fühlt sich dem Gedanken der gegenseitigen Achtung seiner Mitglieder voreinander, der Achtung vor anderen Spielern, deren Vereinigungen und Verbindungen und den Regeln, die sich aus einem fairen Umgang miteinander und gegenüber anderen ergeben, verpflichtet.

 

§1

Der Verbund trägt offiziell den Namen "Krieger des Lichts" (nachfolgend Verbund genannt).

  • a) Die offizielle Abkürzung lautet "KdL"
  • b) Die Farben des Verbundes sind...
  • c) Das Wappen des Verbundes zeigt..

 

§2

Gründungsmitglieder des Verbundes sind folgende Allianzfamilien, Clans, Allianzen:

  • Alio Modo mit Wing
  • Amazonen1 mit Wings
  • Gladii Honori mit Wings
  • Rote Armee mit Wing
  • Union Bismarck mit allen Schwestern, Wings und AB-Allianzen
  • MEGIDDO

 

§3

Der Verbund definiert seine Zweckbestimmung aus den Regelns des gegenseitigen Fair Play und ist an den Vereinbarungen der Bewegung "Play Fair Goodgame" orientiert.

Seine Ziele sind:

  • a) Spaß am Spiel für alle seine Mitglieder.
  • b) Der Verbund und all seine Mitglieder gewähren sich gegenseitig Hilfe und Schutz, selbst dann, wenn dies Opfer verlangen würde.
  • c) Alle Mitglieder des Verbundes sind sich bewusst, dass er als Ganzes nur so stark ist, wie sein schwächstes Mitglied.
  • d) Der Verbund fördert nach Kräften die Entwicklung seiner Mitglieder und erwartet ein schnelles Wachstum all seiner Mitgliedsallianzen.
  • e) Der Verbund strebt langfristig eine starke Position im Spiel selbst, im Reigen der Verbünde und gegenüber anderen Organisationsformen, an. Er verfolgt nicht das Ziel, andere Allianzen und deren Zusammenschlüsse zu dominieren.
  • f) Im Verbund werden jegliche Erpressungsversuche gegenüber Nicht-Verbund-Mitgliedern aber auch Erpressungsversuche anderer, gegenüber des Verbundes, strikt zurückgewiesen bzw abgelehnt.

 

§4

Primär ist der Verbund, in seiner Ausrichtung, auf das defensive Spiel orientiert. Er sieht aber da, wo dies notwendig wird oder zweckmäßig ist, auch in der Offensive eine Handlungsoption und schließt diese, auf gemeinsamen Beschluss der Leaderversammlung (LV) hin, nicht grundsätzlich aus.

  • a) Die jeweilige strategisch/taktische Ausrichtung des Verbundes wird entsprechend den herrschenden konkreten Umständen und Notwendigkeiten durch die LV anzupassen sein.
  • b) Stellt die LV den Bündnissfall fest, vereinbart die LV ein gemeinsames Vorgehen für den jeweiligen Bündnissfall. Dieser Beschluß ist für alle dann verbindlich.

 

II.

Der Verbund: Sein Aufbau, seine Mitglieder und seine Organe

 

(1)

Der Verbund ist demokratisch organisiert und strukturiert. Im Verbund werden alle wichtigen Entscheidungen im Rahmen demokratischer Findungsprozesse gefällt, auch wenn dies bedeuten kann, dass bestimmte Entscheidungen, Vereinbarungen, Verträge, Bündnisse usw. durch die Organe des Verbundes erst einmal nur Vorbehaltlich der Zustimmung der Leaderversammlung getroffen werden können.

 

§1

Der Verbund bildet folgende Verbundorgane:

  • a) Die Leader-Versammlung (LV) als das höchste Organ des Verbundes.
  • b) Das Verbunds-Präsidium (VP) bestehend aus, von der LV frei gewählten, Vertretern.
  • c) Die Verbunds-Schiedsstelle (VS).
  • d) Ggf. weitere ständig oder zeitweilig gebildete Organe des Verbundes.

 

(2)

Der Verbund wird getragen von - und organisiert sich aus - seinen Mitgliedern, die auf gleichberechtigter Basis zusammenarbeiten. Dabei ist die Stärkung und das Wohl des gesamten Verbundes, verpflichtende Richtschnur für das Handeln eines jeden Mitgliedes.

 

§1

Der Verbund vereint in sich (im Weiteren als Mitglieder bezeichnet),

  • a) die Vollmitglieder als Verbundsschwestern mit ihren Schwesterallianzen, ihren Wings, Ausbildungsallianzen und sonstigen Organisationsformen, wenn diese den in Artikel II Abschnitt (4) §6 festgelegten Kriterien entsprechen.
  • b) Allianzen, die sich derzeit bewerben oder in der 4-wöchigen Probezeit sind.

 

§2

Die Mitglieder des Verbundes fühlen sich, den in einem demokratischen Findungs- und Entscheidungsprozess gemeinsam vereinbarten Zielen, verpflichtet.

 

§3

Sie unterliegen einem gemeinsam vereinbarten Regelwerk (nachfolgend Verbundregeln genannt)

  • a) Für den Fall, dass bestehende Regelungen der einzelnen Mitglieder den durch die LV beschlossenen Verbundregeln widersprechen, haben diese ihre Regelungen an die Verbundregeln anzupassen. Es gilt der Grundsatz "Verbundrecht bricht Mitgliederrecht".
  • b) Die Leader der einzelnen Mitglieder tragen gegenüber den Mitgliedern ihrer Allianzen, Familien, Clans und ihren Membern die Verantwortung für die Durchsetzung der Verbundregeln.
  • c) Alle getroffenen Verbundregeln sind mit Ihrer Veröffentlichung auf der Webseite des Verbundes rechtskräftig und verbindlich.

 

§4

Alle Mitglieder sind und handeln im Rahmen der Beschlüsse der LV autark!

  • a) Für die Stärkung und Entwicklung jedes Mitgliedes ist somit die Führung des jeweiligen Mitgliedes grundsätzlich selbst verantwortlich.
  • b) Sie entscheiden selbst über ihre Zusammensetzung und Gliederung, wobei sie die Empfehlungen des Verbundes zur Richtschnur nehmen.
  • c) Der Abschluss von Bündnissen (BND) und Nichtangriffpakte (NAP) auf Mitgliederebene, liegt in der Entscheidungshoheit der Mitglieder.
  • d) Durch den Verbund eingegangene und die LV ratifizierte BND und NAP sind für alle Mitglieder bindend.

 

§5

Jedes Mitglied des Verbundes hat jederzeit das Recht, Vorschläge zu allen Angelegenheiten des Verbundes zu stellen und darüber in den entsprechenden Organen des Verbundes die Abstimmung zu verlangen.

  • a) Diese Vorschläge sollten, aus praktischen Gründen, über das Präsidium des Verbundes oder direkt in der LV eingereicht werden.
  • b) Durch das Präsidium muss binnen einer Woche im Präsidium beraten und entschieden werden oder soweit erforderlich, die Vorlage dieser Vorschläge vor der LV erfolgen.

- Dort müssen dann innerhalb von 2 Wochen nach Einreichung der Vorschläge, durch das Präsidium bzw. dem Mitglied beraten und abgestimmt werden.
- Ist es nicht zwingend Vorgeschrieben die Diskussion in der LV zu führen, informiert das Präsidium über die Webseite alle Mitglieder über den eingereichten Vorschlag, entscheidet innerhalb der o.g. Frist darüber und teilt das Ergebnis allen Mitgliedern über die Webseite mit.

 

(3)

Jede Allianz des Verbundes führt im Kopf ihrer Allianzbeschreibung auch den Namen des Verbundes, mindestens aber das Kürzel "KdL" und gibt sich so nach außen, als Mitglied des Verbundes, zu erkennen.

 

(4) 

Neuaufnahme von Mitgliedern

 

§1

Anträge auf Neuaufnahmen, in den Verbund, können durch alle Allianzen, Familien, Clans usw. gestellt werden, die erkennbar dauerhaft aktiv tätig sind und sie die Regeln des Verbundes akzeptieren.

 

§2

Die Antragstellung durch Allianzen oder anderen Organsisationsformen hat gegenüber dem Präsidium schriftlich, mit einer aussagekräftigen Beschreibung des Antragstellers, einschließlich der Strukturdarstellung und der Bennenung aller Ansprechpartner zu erfolgen.

  • a) Das Präsidium hat umgehend alle Mitglieder zu informieren und die Bewerbung im geschützen Bereich der Webseite zu veröffentlichen.
  • b) Bewirbt sich eine Allianz gegenüber einem Mitglied des Verbundes, hat das Mitglied den Antrag sofort an das Präsidium weiterzuleiten und dieses den Antrag in die nächste Tagesordnung (TO) der LV aufzunehmen.

 

§3

Mit der Antragstellung erwirbt der Kandidat das sofoertige Recht des freien Zugangs zum Kennlernchat und bis auf den geschützen Bereich zur Webseite.

  • a) Ausnahmen beschließt die LV mit einfacher Mehrheit.

 

§4

Generell erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder erst einmal für mindestens 4 Wochen auf Probe (Kandidatur).

  • a) Nach dieser Zeit entscheidet ausschließlich die LV über die Aufnahme als Vollmitglied oder als Verbundwing, über eine Verlängerung der Probezeit mit einfacher oder die Ablehnung des Antrages mit 2/3 Mehrheit.
  • b) Im Fall einer Ablehnung des Antrages, hat der Antragsteller die Möglichkeit, über die Webseite, binnen 14 Tagen, gegenüber dem Präsidium, unter Angabe von Gründen Widerspruch gegen die getroffene Entscheidung, einzulegen.
  • c) Bei eingelegtem Widerspruch, hat das Präsidium innerhalb von 3 Wochen der LV einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und die LV hat dann innerhalb einer weiteren Woche abschließend zu entscheiden. Bis zur entgültigen Entscheidung bleibt der Antragsteller Kandidat des Verbundes.

 

§5

Die Aufnahme von Antragstellern in den Verbund kann als Verbundschwester (Vollmitglied) oder als Verbundwing erfolgen.

  • a) Als Verbundschwester muss die Einzelallianz oder die Main einer Clans, usw. folgende Kriterien erfüllen:

- Die Allianz/Main muss mindestens 29 Member stark sein,

- davon müssen mindestens 60% der Spieler LV 50 oder höher erspielt haben.

- Das Allianz-Level muss mindestens bei Level 5 liegen.

  • b) Erreicht eine Allianz die Kriterien nicht, so kann sie als Verbundwing aufgenommen werden.

- In dem Fall muss sie an eine Verbundschwester angekoppelt werden, bis sie die Kriterien selbst erfüllt.

- Als Verbundwing wird die Allianz durch die Verbundschwester in der LV vertreten. In dem Fall erhält die Allianz in der LV einen Sitz mit beratender Stimme.

 

§6

Bei Aufnahmeanträgen durch Clans oder Familien gelten die o.g. Bedingungen für die Aufnahme, nur für die jeweilige Main des Antragsstellers, da diese dann ihre Schwestern, Wings usw. in der LV vertritt.

 

(5)

Austritt aus dem Verbund

 

§1

Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verbund austreten.

 

§2

Verlässt die Main, die sich beworben hat, den Verbund, gilt dies ebenso für alle Allianzen, die zu diesem Clan gehören.

  • a) Wollen diese dies nicht, so müssen sie ihren Clan usw. verlassen und als Verband oder auch einzeln, erneut den Antrag auf Aufnahme stellen. Hier würde dann ein beschleunigtes Verfahren greifen.

 

§3

Bei Austritt erfolgt ein 4-wöchiges NAP zwischen Verbundsmitgliedern und austretender Allianz.

 

§4

Wenn eine Schwester, ein Wing, eine Ausbildungsallianz (AB) usw. eines Mitgliedes das Mitglied verlässt oder vom Mitglied ausgeschlossen wird, ist sie damit auch kein Mitglied des KdL mehr, da sie sich nur über ihre Main für die Mitgliedschaft im KdL qualifiziert hat.

  • a) Die aus ihrem Clan, Familie usw. ausgetretene Allianz kann sich erneut um eine Mitgliedschaft bewerben, wenn sie den Anforderungen aus Absatz (4) §1 des Artikel II entsprechen.

 

(6) 

Der Ausschluss vom Mitgliedern aus dem Verbund:

 

§1

Auf Beschluss der LV werden mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausgeschlossen, die eindeutig gegen die Prinzipien und Ziele des Verbundes verstoßen.

 

§2

Ohne Abstimmung werden nach Anhörung durch die LV überführte Spione und Betrüger ausgeschlossen.

  • a) In dem Fall gilt keine Schutzklausel und das ausgeschlossene ehemalige Mitglied darf angegriffen werden.

 

(7) 

Zusammenschluss mit, bzw. Beitritt des KdL zu anderen Verbünden oder anderer

Verbünde zum KdL

 

§1

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses oder des Beitritts des Verbundes mit oder zu anderen Verbünden, wie auch von anderen Verbünden zum Verbund KdL.

 

§2

In jedem Fall entscheidet ausschließlich die LV mit einer 2/3 Mehrheit über die:

  • a) Aufnahme entsprechender Verhandlungen

und/oder

  • b) über den Abbruch oder den Abschluss dieser Verhandlungen und den Zusammenschluss mit einem bzw. den Beitritt zu einem Verbund bzw. die Aufnahme anderer Verbünde in dem KdL.

§3

Für den Fall eines möglichen Zusammenschlusses mit oder des Beitritts zu anderen Verbünden ist die Verfassung des KdL die Grundlage für die Verhandlungen und ggf. für die zutreffenden Vereinbarung der Bedingungen für den Zusammenschluss/Beitritt.

  • a) Auf Beschluss der LV, könne, im Rahmen der Verhandlungen zum Zusammenschluss bzw. zum Beitritt in einen anderen Verbund, alle Verbundregeln nach Notwendigkeit  geändert oder auch aufgehoben werden.

 

§4

Im Falle eines Beitritts eines Verbundes zum KdL sind die Grundsätze dieser Verfassung nicht Verhandelbar.

 

III.

Die Organe des Verbundes und ihre Mitglieder

Zusammensetzung/Aufgaben/Abstimmungsregelungen

 

(1) 

Amtszeit der Organe und der Mitglieder der Organe des Verbundes

 

§1 

Die jeweilige Legislaturperiode für Verbundorgane und Verbundfunktionen, außer der LV, beträgt minimal 1 Jahr und maximal 1 Jahr und 3 Monate.

- Daraus ist kein Anspruch der Funktionsinhaber auf Verlängerung der Amtszeit ableitbar, wohl aber die Möglichkeit für die LV, solche zu zulassen, wenn dies gewünscht oder notwendig ist.

- Sollte ein oder mehrere Amtsinhaber ihre Ämter vor Ende der Wahlperiode niederlegen, so treten die Nachfolger, nach deren Neuwahl in die bereits laufende Wahlperiode ein.

 

§2

Die Mitglieder der einzelnen Verbundorgane (außer in der LV) dürfen ohne Unterbrechung maximal 2 Legislaturperioden amtieren, es sei denn, die LV beschließt ohne Gegenstimme etwas anderes.

 

 

(2) 

Die Leader – Versammlung (LV)

 

§1

Die LV ist das Höchste Gremium des Verbundes, in der alle Mitglieder durch ihre

jeweilige Main-Allianz vertreten werden.

 

§2

Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Gliederungen und Member durch dessen Main in der LV vertreten werden.

 

§3

Die LV berät und entscheidet mehrheitlich über alle Angelegenheiten des Verbundes abschließend.

  • a) Dieserart getroffene Entscheidungen können nur durch die LV selbst wieder aufgehoben und geändert werden, es sei denn, in den Verbundregeln wird anderes bestimmt.
  • b) Mit einfacher Mehrheit vereinbart und beschließt die LV ein Geschäftsordnung, im weiteren GO genannt.

 

§4

Ausschließlich die LV entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt wird, über die Organe des Verbundes und deren namentliche Besetzung.

 

§5

Die LV tagt in der Regel einmal die Woche und muss mindestens alle 4 Wochen einberufen werden.

  • a) Sie kann darüber hinaus bei Dringlichkeit einberufen werden und muss einberufen werden wenn 1/3 der Mitglieder des Verbundes dies verlangen.
  • b) Die Ladungsfrist bei ordentlichen Sitzungen beträgt in der Regel 3 Tage, bei Dringlichkeit 24 Stunden.

 

§6

Nur die LV kann nach Anhörung und Diskussion Beschlüsse des Präsidiums, in Teilen auch die der Schiedsstelle aufheben oder abändern.

 

§7

Durch jedes Mitglied kann für die LV je ein Vertreter mit Stimmrecht und bis zu 2 Stellvertreter ohne Stimmberechtigung benannt werden. Der Stellvertreter erhällt das Stimmrecht, sofern der Vertreter nicht anwesend ist.

 

§8

Alle in der LV erzielten Abstimmungsentscheidungen sind mit der Veröffentlichung, für alle Mitglieder des Verbundes und ihrer Member, bindend.

 

§9

Über nachfolgend bezeichnete Angelegenheiten entscheidet ausschließlich die LV:

  • a) Über alle grundlegenden Fragen zum Aufbau, zur Erweiterung, zur Organisation usw. des Verbundes, mit einfacher, qualifizierter(absoluter) oder Zweidrittelmehrheit.

- Näheres regeln weiterführende Festlegungen und Vereinbarungen der LV

  • b) Über die Änderung dieser Verfassung, mit 2/3 Mehrheit.

- In Umsetzung und zur Konkretisierung der Bestimmungen dieser Verfassung, über weiterführende Verbundregeln, mit einfacher Mehrheit

  • c) Über die Besetzung der Organe des Verbundes und die Wahl der Mitglieder der Organe mit einfacher Mehrheit.
  • d) Über die gesonderte Wahl des Präsidenten, mit qualifizierter, die Abwahl des Präsidenten mit 1/3 Mehrheit.

 

§10

Grundsätzlich entscheidet die LV weiter bei/über:

  • a) Die Neuaufnahmen von Mitgliedern in den Verbund, mit 2/3 Mehrheit,
  • b) Über Ausschlüsse von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit.
  • c) Über Verbundsbündnisse (VBND) und/oder Verbunds-Nichtangriffspakte (VNAP) mit einfacher Mehrheit.
  • d) Über die Ausrufung des Bündnissfalls mit 2/3 Mehrheit.
  • e) Über Friedensschlüsse des Verbundes mit anderen Verbünden, Clans, Familien, Allianzen, oder anderen Zusammenschlüssen mit einfacher Mehrheit.

 

§11

Die LV bildet eine Verbundschiedsstelle (VS) die im Falle von Streitigkeiten entscheidet

 

(3) 

Das Präsidium des Verbundes

 

§1

Das Präsidium des Verbundes (nachfolgend Präsidium genannt) leitet den Verbund zwischen den Sitzungen der LV und vertritt den Verbund gegenüber den einzelnen Mitgliedern, dessen Gliederungen, und nach außen gegenüber externen Verbünden, Clans, Familien, Allianzen, einzelnen Membern usw.

 

§2

Das Präsidium besteht mindestens aus

  • a) dem/der Verbundpräsidenten/in.
  • b) dem/der Verbundsdiplomaten.
  • c) dem/der Innenbeauftragten des Verbundes.
  • d) dem/der Bildungsbeauftragen des Verbundes.
  • e) dem/der Verteidigungs-/Kriegsbeauftragten, soweit erforderlich oder von der Mehrheit der LV als sinnvoll erachtet.

Außerdem

  • f) eine gleichberechtigte Doppelbesetzung aller einzelnen Funktionen ist grundsätzlich möglich.
  • g) näheres über die Arbeitsweise des Präsidiums im Falle einer Doppelbesetzung regelt die GO des Präsidiums.

 

§3

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse, nach einem demokratischen Findungsprozess mehrheitlich und im Wesentlichen vorbehaltlich der Zustimmung der LV.

  • a) Dort wo der Vorbehalt nicht zwingend geboten ist, entscheidend das Präsidium abschließend.
  • b) Über Vorschläge des Präsidiums zur Änderung der Verfassung, über Entwürfe zum Erlass von Bestimmungen und anderen rechtlich verbindlichen Festlegungen an die LV mit qualifizierter Mehrheit.
  • c) Vorläufig über Vorschläge zur strategischen und/oder taktischen Ausrichtungen des Verbundes mit qualifizierter Mehrheit.
  • d) Über VBND und/oder VNAP, vorläufig mit einfacher Mehrheit.
  • e) Vorläufig über die Aufnahme von neuen oder den Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit.

 

§4

Durch das Präsidium werden die LV vorbereitet, der Entwurf der Tagesordnung erarbeitet und die einzelnen Mitglieder mit der Bekanntgabe des Entwurfs der TO (Tagesordnung) eingeladen.

  • a) Das Präsidium kann eine AG unter Leitung eines Präsidiumsmitgliedes damit beauftragen.
  • b) Mit der Einladung zu den Tagungen der LV müssen auch die entsprechenden Beschlussvorlagen (soweit diese vorhanden sind) an die Leader übergeben werden.
  • c) Das Präsidium nimmt alle Vorschläge der Mitglieder des Verbundes zur Verbundarbeit und zur TO entgegen. Es darf nicht über deren Zulässigkeit entscheiden.

§5

Das Präsidium leitet die Tagungen der LV und fertigt ein entsprechendes Tagungsprotokoll an, soweit von der LV nichts anderes bestimmt wird.

 

 

(4) 

Die Verbund – Schiedsstelle (VS)

 

§1

Die VS ist ein ständiges oder auch zeitweiliges Organ der LV und wird von dieser gewählt.

  • a) Sie arbeitet Unabhängig von den anderen Organen des Verbundes, ist in seinen Entscheidungen frei und nur dieser Verfassung und den weiteren Verbundregeln verpflichtet.

 

§2

Die VS prüft Beschlüsse, Festlegungen usw. der LV oder anderer Organe des Verbundes, darauf dass diese dieser Verfassung entsprechen, wenn ein Mitglied oder ein Organ dies verlangt.

 

§3

Die VS entscheidet auch im Falle von Auseinandersetzungen zwischen seinen einzelnen Mitgliedern und/oder deren Gliederungen oder zwischen Mitgliedern und Gremien des Verbundes oder zwischen Gremien, wenn diese durch alle oder einen Beteiligten angerufen wird.

 

§4

Die VS darf nur auf Antrag tätig werden.

  • a) Nicht angerufen werden kann die Schiedstelle durch einzelne Member, wenn es um Auseinandersetzungen innerhalb der Verbundmitglieder geht, außer die Führung der jeweiligen Main bittet die Schiedstelle um Hilfe.

 

§5

Entscheidungen der VS sind für alle Beteiligten bindend.

  • a) Sie können jedoch in begründeten Fällen durch die LV oder auch dem Präsidium aufgehoben werden und müssen dann von der VS erneut beraten und entschieden werden.

 

§6

Entscheidungen der Schiedsstelle im Falle der Prüfung der Verfassungstreue haben dahingehend Rechtsetzenden Charakter, dass die Schiedsstelle feststellen kann, dass ein oder mehrere Beschlüsse ganz oder in Teilen der Verfassung widersprechen und diese Auffassung begründet wird.

  • a) Sie muss dann die LV oder ein Verbundorgan (VO) zur Korrektur der Mängel auffordern und dafür Fristen setzen.
  • b) Selbst verbindlich Recht setzend, im Sinne des Erlasses, der Abänderung oder gänzlich der Aufhebung von Verbundregeln oder Beschlüssen von Gremien usw. darf die Schiedsstelle nicht.
  • c) Bis zur Heilung des Mangels gilt dann das schon gesetzte Recht befristet, auch wenn dies erst einmal Verfassungswidrig ist.

 

§7

Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus den, von der LV gewählten:

  • a) Vorsitzenden.
  • b) Mindestens 2 Beisitzern.
  • c) Doppelbesetzungen sind möglich.
  • d) Aktive Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht Mitglieder der Schiedsstelle werden.

 

IV.

Rechte und Pflichten der Member und der Funktionsträger des Verbundes

 

(1)

Alle Member der Mitglieder handeln im Rahmen der Verbundregeln, der Beschlüsse

der LV und des Präsidiums, weitestgehend eigenverantwortlich.

 

§1

Sie unterstehen direkt den Strukturen der Mitglieder des Verbundes und sind zuerst auch diesen gegenüber verantwortlich

 

§2

Weisungen der Verbundführung sind dennoch für jeden Member verbindlich.

 

§3

Jeder Member eines Mitgliedes des Verbundes, hat das Recht sich an das  Präsidium zu wenden auch ohne seine Führung vorher fragen zu müssen.

  • a) Das Präsidium hat binnen 1 Woche zu prüfen in wie weit es für die Bearbeitung des Anliegens zuständig ist
  • b) Für den Fall der Zuständigkeit hat das Präsidium binnen 2 Wochen dem Member, dem involvierten Mitglied und soweit angezeigt der LV eine Entscheidung mitzuteilen.
  • c) Für den Fall der Nichtzuständigkeit hat das Präsidium dem Member dies mitzuteilen, zu begründen und das Anliegen an das involvierte Mitglied zu übergeben, es sei denn der Member wünscht dieses nicht.
  • d) Auf Wunsch des Members kann die VS zwischen ihm und dem Mitglied vermittelnd tätig werden.

 

(3) 

Grundsätzliches zu den Mitgliedern der Verbundorgane

 

§1

Jedem durch die LV gewählten Funktionsträger, sind in ihrer Tätigkeit als Funktionsträger nur die Grenzen gesetzt, die ihm durch die Verbundregeln, die Beschlüsse der LV oder des Präsidiums, gesetzt werden.

 

§2

Jedes Mitglied eines Organs des Verbundes hat jederzeit das Recht, seine Funktion nieder zu legen, ohne dies begründen zu müssen.

  • a) Für diesen Fall hat die LV innerhalb der folgenden zwei Wochen die vakante Funktion durch Wahl neu zu besetzen.
  • b) Das Präsidium bestimmt aus seinen Reihen ein Mitglied das die Pflichten und Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes des Organs für die Übergangszeit wahrnimmt.

- Das Übergangsmandat hat bis zur Neuwahl Gültigkeit.

 

(4) 

Der Verbundvorsitzende (VV)

 

§1

Der VV ist der ranghöchste Repräsentant des Verbundes. Er repräsentiert den Verbund nach außen hin und leitet ihn nach innen.

 

§2

Der VV kann diplomatische Gespräche führen und vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums und/oder der LV, Entscheidungen treffen.

 

§3

Der VV trägt für das Handeln der Allianzen und deren Member Mitverantwortung.

 

§4

Der VV ist in der Umsetzung der vorgehenden Paragraphen berechtigt, innerhalb des Aufgabenbereiches für Innere Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen zu treffen.

  • a) In Einzelfällen haben diese auch abschließenden Charakter und sind dann bindend
  • b) Sie können dann durch die LV mit qualifizierter und/oder durch das Präsidium mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden. Bis dahin gilt die Weisungen des Verbundsvorsitzenden.

 

(5)

Der Verbunddiplomat (VDipl.)

 

§1

Der VDipl. ist nach außen und gegenüber seinen eigenen Mitgliedern hin, der höchste

diplomatische Repräsentant des gesamten Verbundes.

 

§2

Der VDipl. leitet Allianzdiplomaten in Verbundangelegenheiten an und unterstützt

diese wenn dieses verlangt oder erbeten wird.

 

§3

Er führt mit Mitgliedern des Verbundes und externen Organisationen diplomatische

Gespräche.

  • a) In diesen Gesprächen kann es um VBND, VNAP, um vermittelnde Gespräche oder um Verhandlungen zur Beendigung von Kriegen gehen.

 

(6) 

Der Koordinator für Innere Angelegenheiten (KIA)

 

§1

Der KIA ist für die Führung des Verbundes nach innen verantwortlich.

 

§2  

Der KIA kümmert sich um innere Probleme des Verbundes, sofern er darum gebeten wird und nimmt hier eine vermittelnde Position ein.

 

§3

Der KIA organisiert die Kommunikation, die Übermittlung und Durchsetzung von LV- und Präsidiums Beschlüssen innerhalb des Verbundes.

 

§4

Die einzurichtenden Verbund-Chanels werden vom KIA verwaltet.

 

§5

Der Koordinator für Innere Angelegenheiten kümmert sich um die Aktualisierungen der Leaderlisten.

 

§6

Der KIA schreibt die Protokolle der LV und des Präsidiums und stellt diese jedem Mitglied binnen 3 Tagen zur Kenntnisnahme zur Verfügung.

 

(7) 

Der Bildungsbeauftragte

 

§1

Der Bildungsbeauftrage hat folgende Aufgaben:

  • a) Er leitet den Ausbildungsring des Verbundes, wenn dieser durch die LV beschlossen wird.
  • b) In zeitlichen Abständen führt er Weiterbildungen zu den unterschiedlichsten Themen durch und bezieht dabei die Bildungsbeauftragten der Mitglieder mit ein.
  • c) Für Ausbildungsallianzen ist er einer der Ansprechpartner bei Fragen zum Spielverständnis, sowie zum Ablauf des Spiels, zu Fragen der Verteidigung und des Angriffs etc.

 

(8) 

Der Verteidigungs-/Kriegsbeauftragte (VKB)

 

§1

Der VKB kann ständig oder tweilweise, muss aber bei Ausrufung des Bündnisfalls, durch die LV berufen werden.

 

§2

Er führt im Bündnisfall den Verbund in der militärischen Auseinandersetzung.

  • a) Er ist in dieser Frage den Mitgliedern gegenüber Weisungsberechtigt.

 

§3

Der VKB koordiniert im Bündnissfall den Einsatz der Kräfte des Verbundes, der Ressourcen und der Versorgung der einzelnen Allianzen.

 

§4

Zur besseren Koordinierung, bildet des VKB einen Generalsstab. In diesem werden von allen Mitgliedern Vertreter berufen. Der VKB steht diesem vor.

 

§5

Der VKB ist nur gegenüber dem Präsidium und der LV Rechenschaft schuldig.

 

§6

Der VKB arbeitet eng mit dem VDipl und dem VV zusammen, um ggf. bereits begonnene Angriffsaktionen zu stoppen.

 

 

V.

Regeln für den Bündnisfall

 

(1) 

Ausrufung des Bündnissfalls

 

§1

Der Bündnissfall dient ausschließlich dem Schutz des Verbundes oder einzelner Gliederungen des selbigen.

  • a) Er ist nicht eingetreten, wenn ein oder mehrere Mitglieder zu reinen Eroberungszwecken Kriege führen oder diese provoziert haben.
  • b) Im Bündnissfall können defensive und offensive Kampfhandlungen notwendig sein und daher vorgenommen werden.

 

§2

Der Bündnisfall kann nur durch die LV festgestellt und ausgerufen werden es sei denn nachfolgend werden abweichende Regelungen getroffen

 

§3

Sollte der Bündnisfall ausgerufen worden sein, wird die weitere Vorgehensweise umgehend in der LV beschlossen und durch das Bündnis umgesetzt.

  • a) Die LV setzt zur Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen den VKB ein und überträgt ihm die entsprechenden Vollmacht, einschließlich der Bildung des Generalsstabes.

 

§4

Jedes Mitglied des Verbundes kann einen Bündnisfall beantragen. Hierzu müssen der LV schlüssige Beweise in Form von Screenshots und/oder E-Mailkopien vorgelegt werden.

  • a) Spätestens bei der nächsten geplanten Sitzung der LV muss eine Entscheidung über den vorgetragenen Bündnis-Fall getroffen werden.

- Das Präsidium kann zur Entscheidung des Antrages auf Bündnisfall auch eine außerplanmäßige Zusammenkunft einberufen.

 

§5

Der Bündnisfall tritt automatisch in Kraft, wenn eine Allianz aus dem Verbund von mehreren Allianzen aus einem anderen Bündnis, gleichzeitig angegriffen wird.

  • a) In dem Fall werden umgehend diplomatische Gespräche durch die Diplomaten des Verbundes mit den Angreifern aufgenommen. Schlagen die diplomatischen Verhandlungen fehl oder verstreicht eine Frist von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme mit den Angreifern ohne Rückantwort, tritt sofort der Verteidigungsfall ein.
  • b) Die weitere Vorgehensweise wird dann umgehend in der LV beschlossen und durch den Verbund umgesetzt.
  • c) Es werden keine Kriege angefangen um an Rohstoffdörfer zu gelangen.
  • d) Ist ein BND, eines Mitgliedes des KdL, in einen Krieg vertreten und bittet die KdL-Allianz um militärische Unterstützung, so ist das Präsidium umgehend zu informieren. Die LV entscheidet dann über das weitere Vorgehen.
  • e) Angriffe auf Landmarken dürfen nur durchgeführt werden, wenn die LV dem einstimmig zugestimmt hat.

 

VI.

Schlussbestimmung:

 

§1

Wird bei einer Abstimmung die geforderte Mehrheit nicht erreicht, ist ein Antrag grundsätzlich als abgelehnt eingestuft, auch wenn er nominal die Mehrheit erreicht hat.

  • a) Nur bei Stimmengleichheit und bei der geforderten einfachen oder qualifizierten Mehrheit zählt bzw. zählen im Falle einer Doppelspitze, die Stimme der/des Verbundvorsitzenden dann doppelt. Wird dann immer noch keine Mehrheit erzielt gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

 

§2

Änderungen dieser Verfassung sind nur durch die LV möglich. Jede Änderung bedarf dafür einer 2/3 Mehrheit.

 

§3

Sollten Teile dieser Verfassung den Regeln von GGS widersprechen, so setzt die nicht automatisch die Verfassung ganz außer Kraft.

 

§4

Die Mitglieder des Verbundes werden keine Landmarken, darunter auch RSDs, APs usw. von anderen Spielern erobern (nachfolgend Landmarken genannt), es sei denn das diese offentsichtlich nicht mehr spielen und nicht Mitglieder einer anderen Allianz sind, oder die Allianz bzw. der KdL im Krieg mit der entsprechenden Allianz steht.

 

  • a) Die Eroberung von neu aufgetauchten Landmarken ist ohne Zustimmung der Führung der Allianz durch jeden Member des Verbundes gestattet.
  • b) Für den Fall das Landmarken von offentsichtlich nichtaktiven, allianzlosen Spielern erobert werden sollen, ist vor Beginn des Angriffes zu prüfen, ob der Spieler tatsächlich nicht aktiv ist und es ist die Genehmigung der eigenen Allianzführung einzuholen.

Wenn dann im Nachhinein durch den ehemaligen Besitzer die Rückgabe der Landmarke gefordert wird, ist diesem sofort nachzukommen.

 

$5

Für den Fall das einer Allianz oder einem Member des Verbundes eine Landmarke geraubt wird, hat der betroffene Member sofort seine Allianzführung zu informieren, damit diese ggf. eine diplomatische Lösung suchen kann.

Darüber hinaus kann die Allianz die Führung des Verbundes um Unterstützung bitten.

  • a) Der Member des Verbundes oder seine Allianz müssen sich vor einer möglichen Rückeroberung schriftlich bei den/dem Eroberer/n melden und die Rückgabe der Landmarke fordern.
  • Sollte innerhalb von 24 Stunden keine Antwort eingehen, kann der Member nach erneuter Rücksprache mit seiner Allianzführung weitere Schritte einleiten, die zu einer Rückeroberung führen können.

 

 

Beschlossen durch die LV am 14.09.14